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Ihr gutes Recht auf Reisen

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Reklamationen

Baustelle, Disco-Lärm, Mini-Zimmer, Ungeziefer: Die Liste möglicher Mängel bei Pauschalreisen ist lang. Lässt sich ein Mangel nicht gleich vor Ort beheben, hilft nur reklamieren – dabei ist eine Ein-Monats-Frist nach Rückkehr einzuhalten. Wie hoch eine Erstattung nach einer Reklamation ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Zeigt sich der Veranstalter unwillig, für nachgewiesene Mängel eine Minderung des Preises zu akzeptieren und einen Teil des gezahlten Geldes zurückzuerstatten, landet der Streitfall in der Regel vor Gericht. Durch die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ zur Reisepreisminderung hat der verärgerte Kunde eine gewisse Richtschnur dafür, welcher Mangel wie hoch bewertet wird (siehe auch Kasten unten). Die Tabelle dient deutschen Gerichten als Orientierungshilfe. Verbindlich ist sie jedoch nicht, weil es eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Minderung spielt, wie stark der Urlauber tatsächlich durch einen auftretenden Mangel beeinträchtigt war.

Reklamationen: So kriegen Sie nach einem Urlaubs-Reinfall Ihr Geld zurück

Eine nachträgliche Minderung des Reisepreises ist bei nachgewiesenen Mngeln möglich – um wie viel, entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

An- und Abreise: Bei kurzfristigen Verzögerungen bei der An- und Abreise hat der Veranstalter einen gewissen Spielraum. Da der Anreise- und der Abreisetag nicht als „Erholungstage“ gelten, sind also bspw. ein später Abflug und ein früher Rückflug statthaft. Die Ankunftszeit darf allerdings nicht so liegen, dass dadurch noch der folgende Urlaubstag beeinträchtigt wird – dann ist eine Minderung des Reisepreises möglich.
Leistungsbeschreibung: Der Feriengast muss dem Reiseveranstalter die Möglichkeit einräumen, einen Mangel zu beseitigen; den Mangel macht man in der Regel geltend, indem man sich an die Reiseleitung wendet. Dazu ist man auch verpflichtet: Wer nicht schon vor Ort reklamiert, kann auch nicht nachträglich eine Entschädigung verlangen. Bei der Reklamation sollte man zur Vermeidung von Peinlichkeiten aufpassen, dass man nur etwas reklamiert, das auch tatsächlich zu den gebuchten Leistungen gehört. Beliebt ist etwa die Verwechslung von „Meerblick“ mit „Meerseite“.
Mängelnachweis: Im Zeitalter der Digitalkamera ist es ein leichtes, optisch erkennbare Mängel als Beweis im Bild festzuhalten. Für alle anderen Reklamationsgründe, wie z.B. Lärm- und Geruchsbelästigung, empfiehlt es sich, den Mangel genau zu dokumentieren und sich von Zeugen bestätigen zu lassen. Dabei nicht vergessen, sich von den Zeugen auch die Heimatadressen geben zu lassen.
Was bringt wie viel: Ist das Hotel deutlich weiter vom Strand entfernt als angegeben, fehlt der Fahrstuhl, werden Handtücher nicht gewechselt, gibt es am Strand keine Liegen oder Sonnenschirme: bis zu 10 Prozent. Stromausfall, verschmutzter Strand, fehlende Klimaanlage: bis zu 20 Prozent. Keine Reiseleitung bei Studienreisen, ungenießbares Essen im Hotel: bis zu 30 Prozent. Nächtlicher Lärm: bis zu 40 Prozent. Gebäudeschäden an der Unterkunft wie Feuchtigkeit, Risse, Ungezieferbefall: bis zu 50 Prozent. Die Höhe der zugesprochenen Reisepreisminderung richtet sich danach, wie stark der Urlauber von den Mängeln tatsächlich beeinträchtigt war; dabei werden auch Faktoren wie Lebensalter und besondere Empfindlichkeiten einbezogen. Bei mehreren Mängeln werden die einzelnen Minderungsprozente aufaddiert.


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